{"id":227680,"date":"2026-05-27T18:49:16","date_gmt":"2026-05-27T16:49:16","guid":{"rendered":"https:\/\/europeancourt.org\/dokumente\/europarat\/egmr\/antr%c3%a4ge-auf-erlass-vorl%c3%a4ufiger-ma%c3%9fnahmen\/"},"modified":"2026-05-29T15:34:43","modified_gmt":"2026-05-29T13:34:43","slug":"antr%c3%a4ge-auf-erlass-vorl%c3%a4ufiger-ma%c3%9fnahmen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/egmr\/antr%c3%a4ge-auf-erlass-vorl%c3%a4ufiger-ma%c3%9fnahmen\/","title":{"rendered":"Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen \u2013 Praktische Anleitung"},"content":{"rendered":"<h1 style=\"text-align: center;\">Praktische Anleitung<br>Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen<a class=\"paddingleft2px\" title=\"Praktische Anleitung, vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs gem\u00e4\u00df Artikel 32 der Verfahrensordnung am 5. M\u00e4rz 2003 erlassen und am 16. Oktober 2009, 7. Juli 2011, 3. Mai 2022 und 28. M\u00e4rz 2024 ge\u00e4ndert\" href=\"#title-fn1\"><sup style=\"cursor:help\">1<\/sup><\/a><\/h1>\n<p style=\"text-align: center;\">(Artikel 39 der Verfahrensordnung)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><sup id=\"title-fn1\">1<\/sup> Praktische Anleitung, vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs gem\u00e4\u00df Artikel 32 der Verfahrensordnung am 5. M\u00e4rz 2003 erlassen und am 16. Oktober 2009, 7. Juli 2011, 3. Mai 2022 und 28. M\u00e4rz 2024 ge\u00e4ndert<\/p>\n<div class=\"betweendivs\"><a href=\"#\" class=\"mybutton blue\" onclick=\"openall();event.preventDefault();\">Alles aufklappen<\/a> <a href=\"#\" class=\"mybutton blue\" onclick=\"closeall();event.preventDefault();\">Alles einklappen<\/a><\/div>\n<style>\n.ec-visual-indent-1 > .su-spoiler-title, .su-spoiler-title.ec-visual-indent-1 { padding-left: 20px; box-sizing: border-box; }\n.ec-visual-indent-2 > .su-spoiler-title, .su-spoiler-title.ec-visual-indent-2 { padding-left: 40px; box-sizing: border-box; }\n.ec-visual-indent-3 > .su-spoiler-title, .su-spoiler-title.ec-visual-indent-3 { padding-left: 60px; box-sizing: border-box; }\n.ec-visual-indent-4 > .su-spoiler-title, .su-spoiler-title.ec-visual-indent-4 { padding-left: 80px; box-sizing: border-box; }\n.su-spoiler-title, .su-spoiler-title * { -webkit-user-select: text !important; -moz-user-select: text !important; -ms-user-select: text !important; user-select: text !important; }\n.ec-fake-spoiler-heading { cursor: text !important; pointer-events: auto !important; -webkit-user-select: text !important; -moz-user-select: text !important; -ms-user-select: text !important; user-select: text !important; }\n.ec-fake-spoiler-heading * { -webkit-user-select: text !important; -moz-user-select: text !important; -ms-user-select: text !important; user-select: text !important; }\n.su-spoiler + .su-spoiler { margin-top: 12px; }\n<\/style>\n<div class=\"su-accordion su-u-trim\">\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall\" data-anchor=\"i\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h2>I. Einleitung<\/h2><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Nach dem System der Konvention kann der Gerichtshof in Ausnahmef\u00e4llen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person oder von Amts wegen, nach Artikel 39 der Verfahrensordnung vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen anzeigen, wenn ein unmittelbar drohendes Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht. Solche Ma\u00dfnahmen spielen eine wesentliche Rolle dabei, unumkehrbare Situationen zu verhindern, die die innerstaatlichen Gerichte und\/oder den Gerichtshof daran hindern w\u00fcrden, Beschwerden nach der Konvention ordnungsgem\u00e4\u00df zu pr\u00fcfen und dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls den praktischen und wirksamen Genuss der geltend gemachten Konventionsrechte zu sichern.<\/p>\n<p>Kommt eine beschwerdegegnerische Vertragspartei vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen nicht nach, beeintr\u00e4chtigt dies die Wirksamkeit des durch <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-34\" title=\"Article 34 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 34 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention<\/a> garantierten Rechts auf Individualbeschwerde sowie die in <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-1\" title=\"Article 1 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 1 n<\/a>iedergelegte f\u00f6rmliche Verpflichtung des Staates, die in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten zu sch\u00fctzen. Wenn der Gerichtshof vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen erl\u00e4sst, \u00fcbt er nach <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-19\" title=\"Article 19 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 19 s<\/a>eine Zust\u00e4ndigkeit aus, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in der Konvention und den dazugeh\u00f6rigen Protokollen \u00fcbernommen haben; diese Zust\u00e4ndigkeit erstreckt sich nach <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-32\" title=\"Article 32 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 32 der Konvention<\/a> auf alle Fragen der Auslegung und Anwendung dieser Instrumente (siehe unter anderem Mamatkulov und Askarov .\/. T\u00fcrkei [GK], Nrn. 46827\/99 und 46951\/99, \u00a7\u00a7 128\u2013129, EGMR 2005-I; Paladi .\/. Moldau [GK], Nr. 39806\/05, \u00a7\u00a7 84\u2013106, 10. M\u00e4rz 2009; M.K. und andere .\/. Polen, Nrn. 40503\/17 und 2 weitere, \u00a7\u00a7 229\u2013238, 23. Juli 2020; und K.I. .\/. Frankreich, Nr. 5560\/19, \u00a7 115, 15. April 2021). Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen sind daher verbindlich.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Artikel 39 wurde am 23. Februar 2024 ge\u00e4ndert, um weiter zu pr\u00e4zisieren, unter welchen Umst\u00e4nden vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen angezeigt werden k\u00f6nnen und welche Schwelle bei ihrer Beantragung und Anwendung erreicht sein muss. Mit der \u00c4nderung sollte der Wortlaut des Artikels au\u00dferdem an die gefestigte Rechtsprechung und Praxis des Gerichtshofs zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen angeglichen werden.<\/p>\n<p>Diese \u00fcberarbeitete Praktische Anleitung soll eingehende Hinweise zu den materiellen und verfahrensrechtlichen Aspekten des Verfahrens des Gerichtshofs \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung geben. Damit sollen die Durchf\u00fchrung von Verfahren \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen, die Ausnahmeumst\u00e4nde, unter denen solche Ma\u00dfnahmen angeordnet werden k\u00f6nnen, und die F\u00e4lle, in denen sie \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, klarer und transparenter werden. Sie richtet sich an (potenzielle) Beschwerdef\u00fchrer, ihre Vertreter, Vertragsparteien und allgemein an interessierte Akteure.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<h2 class=\"su-spoiler-title ec-fake-spoiler-heading\" id=\"ii\">II. Anwendungsbereich und Funktionsweise des Verfahrens \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen<\/h2>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"ii-a\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>A. Anwendungsbereich von Artikel 39 der Verfahrensordnung<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Zeigt der Gerichtshof eine vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme an, was er nur in Ausnahmef\u00e4llen tut, soll damit Schutz vor einem unmittelbar drohenden Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens gew\u00e4hrt werden. Er weist die Verfahrensparteien daher nur dann an, eine solche Ma\u00dfnahme umzusetzen, wenn er nach Pr\u00fcfung aller verf\u00fcgbaren Informationen der Auffassung ist, dass die Ma\u00dfnahme im Interesse der Parteien oder der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderlich ist. Vom Gerichtshof angezeigte vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen den Parteien aufgeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen, oder sie verpflichten, bestimmte Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>Die neu kodifizierte Fassung von Artikel 39 verweist darauf, dass vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen in F\u00e4llen eines \u201eunmittelbar drohenden Risikos eines nicht wiedergutzumachenden Schadens f\u00fcr ein durch die Konvention gesch\u00fctztes Recht\u201c anwendbar sind. Der Begriff \u201enicht wiedergutzumachender Schaden f\u00fcr ein durch die Konvention gesch\u00fctztes Recht\u201c wurde als ein Schaden definiert, der seiner Natur nach keiner Wiedergutmachung, Wiederherstellung oder angemessenen Entsch\u00e4digung zug\u00e4nglich w\u00e4re. In diesem Zusammenhang ist der Begriff \u201eWiederherstellung\u201c als R\u00fcckkehr zu der Situation vor Eintritt des Schadens zu verstehen. Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen werden vom Gerichtshof somit angezeigt, wenn das Risiko besteht, dass das Ausbleiben solcher Ma\u00dfnahmen zu einer Situation f\u00fchren w\u00fcrde, in der restitutio in integrum und andere Formen der Wiedergutmachung nicht m\u00f6glich w\u00e4ren, falls der Gerichtshof sie am Ende des bei ihm anh\u00e4ngigen Verfahrens f\u00fcr geboten hielte. Die Umst\u00e4nde eines Falles m\u00fcssen daher eine hohe Erheblichkeitsschwelle \u00fcberschreiten, damit Artikel 39 zur Anwendung kommt. Vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen werden nur angezeigt, wenn dem ersten Anschein nach Belege f\u00fcr ein unmittelbar drohendes Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens vorliegen, nicht aber, wenn den Beschwerdef\u00fchrern ohne vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen lediglich H\u00e4rten entst\u00fcnden. Zur Ersch\u00f6pfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe siehe unten Teil <a href=\"#iii-c\" title=\"C. Innerstaatliche Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung\">III.C<\/a>.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof zeigt vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen daher grunds\u00e4tzlich nur in Ausnahmef\u00e4llen und nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde an. In den meisten dieser F\u00e4lle lassen die verf\u00fcgbaren Beweise erkennen, dass ein klar vertretbarer Fall einer tats\u00e4chlichen Gefahr f\u00fcr Leib und Leben vorliegt, mit dem daraus folgenden realen Risiko eines schweren Schadens unter Verletzung der Kernbestimmungen der Konvention.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"ii-b\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>B. Entscheidungsorgane im Verfahren nach Artikel 39<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Die Befugnis des Gerichtshofs, \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen zu entscheiden, wird von Bereitschaftsrichtern oder gegebenenfalls vom Pr\u00e4sidenten der Sektion, von der Kammer, vom Pr\u00e4sidenten der Gro\u00dfen Kammer, von der Gro\u00dfen Kammer oder vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs ausge\u00fcbt (Artikel 39 \u00a7 2).<\/p>\n<p>Bereitschaftsrichter sind die Richter, die nach Artikel 8 \u00a7\u00a7 1 und 2 zu Vizepr\u00e4sidenten der f\u00fcnf Sektionen gew\u00e4hlt wurden. Sie werden vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs gem\u00e4\u00df Artikel 39 \u00a7 5 bestellt, um \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen zu entscheiden. Seit 2022 sind alle f\u00fcnf Vizepr\u00e4sidenten der Sektionen als Bereitschaftsrichter t\u00e4tig. In der Praxis pr\u00fcfen Bereitschaftsrichter keine Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen gegen die Vertragspartei, f\u00fcr die der betreffende Richter gew\u00e4hlt wurde oder deren Staatsangeh\u00f6riger er ist.<\/p>\n<p>In der ge\u00e4nderten Fassung von Artikel 39 hat der Gerichtshof im Plenum beschlossen, eine spezifische Rechtsgrundlage einzuf\u00fchren, die es dem Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs erm\u00f6glicht, erforderlichenfalls vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen anzuzeigen.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen in neuen Individualbeschwerden werden in erster Linie von Bereitschaftsrichtern mit Unterst\u00fctzung einer spezialisierten Einheit innerhalb der Kanzlei des Gerichtshofs gepr\u00fcft. Bereitschaftsrichter haben weiterhin die M\u00f6glichkeit, einen Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen an einen der anderen in Artikel 39 \u00a7 2 genannten Entscheidungstr\u00e4ger, einschlie\u00dflich der Kollegialorgane, zu verweisen. Eine Verweisung kann in unterschiedlichen Situationen erfolgen und h\u00e4ngt von der Art des Antrags, der Rechtssache, in der der Antrag gestellt wird, und dem Grad der Dringlichkeit ab. Der Grad der Dringlichkeit kann dazu f\u00fchren, dass eine Verweisung an ein Kollegialorgan nicht m\u00f6glich ist, sodass der Bereitschaftsrichter Artikel 39 vor\u00fcbergehend anwenden kann, unter anderem, um die sp\u00e4tere Pr\u00fcfung des Antrags auf Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme durch ein solches Organ zu erleichtern. Ob ein Antrag von einem Kollegialorgan gepr\u00fcft wird, entscheidet der Gerichtshof selbst.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen, die in Staatenbeschwerden, in vor der Gro\u00dfen Kammer anh\u00e4ngigen Individualbeschwerden und in kommunizierten Individualbeschwerden, die bereits Sektionen zugewiesen wurden, gestellt werden, werden grunds\u00e4tzlich vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs, vom Pr\u00e4sidenten der Gro\u00dfen Kammer oder von den Sektionspr\u00e4sidenten gepr\u00fcft. Die M\u00f6glichkeit der Verweisung an ein Kollegialorgan besteht auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnis in erster Linie beim Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs, beim Pr\u00e4sidenten der Gro\u00dfen Kammer oder bei den Sektionspr\u00e4sidenten liegt.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"ii-c\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>C. Entscheidungsprozess bei Antr\u00e4gen auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Nach der vom Gerichtshof im Plenum im Jahr 2023 vorgenommenen \u00dcberpr\u00fcfung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 39 werden alle Entscheidungen des Gerichtshofs \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen den Parteien unabh\u00e4ngig von der Art der getroffenen Entscheidung (zum Beispiel Anordnung vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen, Zur\u00fcckweisung von Antr\u00e4gen, Vertagung der Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen, Aufhebung bestehender vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen) in Form einer Entscheidung mitgeteilt, die je nach Fall vom Bereitschaftsrichter, vom Pr\u00e4sidenten der Sektion, vom Pr\u00e4sidenten der Gro\u00dfen Kammer oder vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs unterzeichnet ist. Die Namen der Richter, die Entscheidungen im Verfahren \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen treffen, werden in den Entscheidungen stets angegeben.<\/p>\n<p>Den Entscheidungen ist ein Schreiben der Kanzlei beigef\u00fcgt, das Informationen zum Verfahren sowie etwaige an die Parteien gerichtete Anweisungen oder Ersuchen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Entscheidungen des Gerichtshofs \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen werden Beschwerdef\u00fchrern \u00fcber die ECHR Rule 39 Site, per Fax oder per Post mitgeteilt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kann je nach den Umst\u00e4nden des Falles vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen bis auf Weiteres, f\u00fcr die Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum anzeigen.<\/p>\n<p>Werden vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum angeordnet, kann dies aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden geschehen: etwa, um den Eingang einschl\u00e4giger Informationen der Parteien auf Ersuchen des Gerichtshofs abzuwarten; um innerstaatlichen Gerichten zu erm\u00f6glichen, die dem Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen zugrunde liegende Frage in laufenden Verfahren vollst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen; weil angenommen wird, dass ein Antrag von einem Kollegialorgan gepr\u00fcft werden sollte und mehr Zeit ben\u00f6tigt wird, um eine Sitzung anzuberaumen; oder weil der Bereitschaftsrichter der Ansicht ist, dass vor Erlass einer Entscheidung mehr Zeit erforderlich ist.<\/p>\n<p>Hat der Gerichtshof weitere Informationen angefordert, werden beide Parteien nach Artikel 54 \u00a7 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung aufgefordert, die erforderlichen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die L\u00e4nge dieser Frist h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Falles und der Dringlichkeit des Antrags ab. In solchen F\u00e4llen kann der Gerichtshof nach Eingang der von den Parteien \u00fcbermittelten Informationen entscheiden, eine bestehende vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme zu verl\u00e4ngern, nicht zu verl\u00e4ngern oder aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kann auch beschlie\u00dfen, die Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen zu vertagen und die Parteien zur Vorlage von Informationen aufzufordern, wenn der Grad der Dringlichkeit dies erlaubt. Dies kommt in Betracht, wenn die Informationen, die die Beschwerdef\u00fchrer dem Gerichtshof vorlegen konnten, nicht ausreichen, um dem Gerichtshof die Pr\u00fcfung des Antrags zu erm\u00f6glichen, und wenn es praktikabel erscheint, vor einer Entscheidung Informationen von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei anzufordern.<\/p>\n<p>Wird die Pr\u00fcfung des Antrags vertagt, fordert der Gerichtshof nach Artikel 54 \u00a7 2 Buchstabe a die beschwerdegegnerische Vertragspartei oder beide Parteien auf, die erforderlichen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die L\u00e4nge dieser Frist h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Falles und dem Grad der Dringlichkeit des Antrags ab. Nach Eingang der von den Parteien \u00fcbermittelten Informationen kann der Gerichtshof entweder die Pr\u00fcfung des Antrags erneut vertagen und den Parteien weitere Fragen stellen oder seine Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen erlassen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kann ferner nach Artikel 39 \u00a7 3 der Verfahrensordnung beschlie\u00dfen, den Ministerausschuss von einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme in Kenntnis zu setzen, wenn das gerichtliche Organ, das die vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme angeordnet hat, diese Unterrichtung f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt. In einem solchen Fall werden die Parteien hiervon unterrichtet.<\/p>\n<p>Wird geltend gemacht, dass eine beschwerdegegnerische Vertragspartei einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme nicht nachgekommen ist, und beschlie\u00dft der Gerichtshof, die Beschwerde oder einen Teil der Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zu kommunizieren, so kann der Ministerausschuss auch \u00fcber jede Frage unterrichtet werden, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen nach <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-34\" title=\"Article 34 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 34 der Konvention<\/a> aufgeworfen wird.<\/p>\n<p>Beide Parteien sind verpflichtet, bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens umfassend mitzuwirken und insbesondere alle in ihrer Macht stehenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Gerichtshof f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtspflege f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (siehe Artikel 44A). F\u00fcr Beschwerdef\u00fchrer bedeutet dies, dass sie sicherstellen m\u00fcssen, dass Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen rechtzeitig gestellt werden und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen enthalten (siehe unten Randnummern 32\u201337). Entscheidend ist, dass Beschwerdef\u00fchrer die Einreichung ihres Antrags nicht verz\u00f6gern, um einen h\u00f6heren Grad an Dringlichkeit zu erzeugen. Solche Verz\u00f6gerungen k\u00f6nnen sich nachteilig auf die Rechte und Interessen der Beschwerdef\u00fchrer und auf die F\u00e4higkeit des Gerichtshofs auswirken, Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen wirksam zu behandeln. Was die Vertragsparteien betrifft, kann die Kontrolle \u00fcber den Grad der Dringlichkeit in vielen, wenn auch nicht in allen F\u00e4llen in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Der Gerichtshof betont, dass es Vertragsparteien jederzeit freisteht, dem Gerichtshof vorab mitzuteilen, wenn nach ihrer Einsch\u00e4tzung ein Antrag nach Artikel 39 bevorstehen k\u00f6nnte, und dabei alle einschl\u00e4gigen Informationen vorzulegen.<\/p>\n<p>Wie oben in Randnummer 13 erl\u00e4utert, werden die Entscheidungen des Gerichtshofs \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen den Parteien in Form einer Entscheidung mitgeteilt, die von dem gerichtlichen Organ unterzeichnet ist, das sie erlassen hat. Nach Ermessen dieses gerichtlichen Organs kann die Entscheidung weiter begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Gegen Entscheidungen \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben.<\/p>\n<p>Eine beschwerdegegnerische Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gerichtshof seine Entscheidung, vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen anzuzeigen, \u00fcberpr\u00fcft, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ma\u00dfnahmen nicht mehr erforderlich sind, oder wenn sie \u00fcber Informationen verf\u00fcgt, die zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht verf\u00fcgbar waren oder dem Gerichtshof nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. F\u00fcr die Einreichung solcher Ersuchen ist keine feste Frist vorgesehen. Geht ein \u00dcberpr\u00fcfungsersuchen ein, kann die andere Partei aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Der Gerichtshof pr\u00fcft anschlie\u00dfend das Vorbringen der Parteien und erl\u00e4sst seine Entscheidung \u00fcber das \u00dcberpr\u00fcfungsersuchen auf der Grundlage aller aktualisierten und einschl\u00e4gigen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Informationen.<\/p>\n<p>Bei einer \u00c4nderung der Umst\u00e4nde k\u00f6nnen Beschwerdef\u00fchrer einen neuen Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen stellen, wenn dem urspr\u00fcnglichen Antrag nicht stattgegeben wurde.<\/p>\n<p>Eine Ma\u00dfnahme nach Artikel 39 kann jederzeit durch Entscheidung des Gerichtshofs aufgehoben werden. Insbesondere wird die Ma\u00dfnahme aufgehoben, wenn die Beschwerde nicht weiterverfolgt wird, da eine Anordnung nach Artikel 39 mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof verbunden ist.<\/p>\n<p>Wenn dies angezeigt ist, kann der Gerichtshof gleichzeitig mit der Zur\u00fcckweisung eines Antrags auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen entscheiden, eine Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nach der Priorit\u00e4tspolitik des Gerichtshofs fallen Beschwerden, in denen vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen angezeigt wurden, in die Kategorie der \u201edringenden Beschwerden\u201c (Kategorie I). Sie haben daher Vorrang vor Beschwerden in anderen Kategorien und werden so rasch wie m\u00f6glich gepr\u00fcft und entschieden (<a href=\"https:\/\/www.echr.coe.int\/d\/priority_policy_eng?p_l_back_url=%2Fsearch%3Fq%3Dpriority\" title=\"The Court&#x27;s Priority Policy (Text auf Englisch)\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">siehe erg\u00e4nzend die Priorit\u00e4tspolitik des Gerichtshofs<\/a>).<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h2>III. Praktische Informationen zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen<\/h2><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen werden individuell in einem schriftlichen Verfahren gepr\u00fcft. Sie werden vorrangig behandelt. Nach der Praxis des Gerichtshofs werden Antr\u00e4ge, die eindeutig au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 39 liegen, verfr\u00fchte Antr\u00e4ge sowie unvollst\u00e4ndige oder nicht hinreichend substantiierte Antr\u00e4ge in der Regel keinem Richter zur Entscheidung vorgelegt und zur\u00fcckgewiesen. Beschwerdef\u00fchrer oder ihre Vertreter, die einen Antrag auf Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme nach Artikel 39 der Verfahrensordnung stellen, sollten die nachstehenden Anforderungen erf\u00fcllen<a class=\"paddingleft2px\" title=\"Es ist unerl\u00e4sslich, vollst\u00e4ndige Kontaktdaten anzugeben.\" href=\"#iii-fn2\"><sup style=\"cursor:help\">2<\/sup><\/a>.<\/p>\n<div class=\"source-footnotes\"><p><sup id=\"iii-fn2\">2<\/sup> Es ist unerl\u00e4sslich, vollst\u00e4ndige Kontaktdaten anzugeben.<\/p><\/div>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii-a\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>A. Erforderliche Angaben und Unterlagen<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Antr\u00e4ge sollten nach M\u00f6glichkeit in einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten abgefasst sein und \u00fcber die ECHR Rule 39 Site oder per Fax oder per Post eingereicht werden. Der Gerichtshof bearbeitet keine per E-Mail \u00fcbersandten Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Sie sollten die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<p>Die nachstehend genannten Informationen und Unterlagen sollten dem Antrag ebenfalls beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Werden die vorgenannten Informationen und Unterlagen nicht vorgelegt, kann dies dazu f\u00fchren, dass der Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen als nicht hinreichend substantiiert oder unvollst\u00e4ndig beurteilt wird.<\/p>\n<p>Ein blo\u00dfer Verweis auf in anderen Unterlagen dargelegte Argumente oder auf innerstaatliche Verfahren gen\u00fcgt nicht. Die oben genannten Informationen und Unterlagen sind jedem Antrag beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof wird Beschwerdef\u00fchrer, deren Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen unvollst\u00e4ndig ist, nicht zwingend kontaktieren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Vorname(n) des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Familienname(n) des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 derzeitige Anschrift des Beschwerdef\u00fchrers oder Ort der Inhaftierung<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Geburtsdatum<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Staatsangeh\u00f6rigkeit(en)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 bei mehreren Beschwerdef\u00fchrern \u201eVorname(n)\u201c, \u201eFamilienname(n)\u201c, \u201ederzeitige Anschrift\u201c, \u201eGeburtsdatum\u201c und \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit(en)\u201c f\u00fcr jeden einzelnen Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Vorname(n), Familienname(n), Anschrift und Eigenschaft des Bevollm\u00e4chtigten, falls vorhanden<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Staat(en), gegen den\/die sich der Antrag richtet<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">A. Gr\u00fcnde f\u00fcr den Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">1. ausf\u00fchrliche Beschreibung der aktuellen Situation;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">2. Art des behaupteten unmittelbar drohenden Risikos eines nicht wiedergutzumachenden Schadens;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">3. eine Kopie aller einschl\u00e4gigen Unterlagen (aktuelle \u00e4rztliche Berichte, Fotografien, Unterlagen, die die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers belegen, Presseartikel oder Berichte zur Situation des Beschwerdef\u00fchrers usw.);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">4. in F\u00e4llen der Abschiebung\/Ausweisung\/Auslieferung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">a. ausf\u00fchrliche Gr\u00fcnde f\u00fcr das Verlassen des Herkunfts- bzw. Ziellands;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">b. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Furcht vor der R\u00fcckkehr in das Herkunfts- bzw. Zielland;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">c. Angaben zum Datum und zu den Umst\u00e4nden der Ankunft im Vertragsstaat;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">d. Zielland;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">e. Datum der voraussichtlichen Abschiebung\/Ausweisung\/Auslieferung;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">f. eine Kopie aller einschl\u00e4gigen Unterlagen (Durchsuchungsbeschl\u00fcsse, Haftbefehle, strafrechtliche Verurteilungen, Presseartikel oder Berichte \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer, L\u00e4nderberichte usw.).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">B. Angaben zu innerstaatlichen Verfahren im Vertragsstaat:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">1. Angaben zu innerstaatlichen Verfahren, einschlie\u00dflich Datum und Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen und Rechtsmittel;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">2. alle sonstigen einschl\u00e4gigen Angaben zu Verfahren vor innerstaatlichen Beh\u00f6rden;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">3. eine Kopie aller einschl\u00e4gigen Unterlagen (Kopien von Entscheidungen innerstaatlicher Beh\u00f6rden und Gerichte sowie von bei innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten eingereichten Antr\u00e4gen usw.);<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">4. in F\u00e4llen der Abschiebung\/Ausweisung\/Auslieferung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">a. Angaben zu Asylverfahren, falls vorhanden;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">b. Angaben zum Abschiebungsverfahren;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">c. eine Kopie aller einschl\u00e4gigen Unterlagen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">C. Angef\u00fchrte Artikel der Konvention.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">D. Ein ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fclltes Vollmachtsformular, wenn der Antrag durch einen Vertreter gestellt wird. Das Formular kann kurz nach Einreichung des Antrags \u00fcbersandt werden. Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nur mit Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrer gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">E. Eine Betreffnummer des Gerichtshofs, sofern Ihnen f\u00fcr diesen Antrag bereits eine solche Nummer mitgeteilt wurde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">F. Alle sonstigen Angaben und Unterlagen, die Sie f\u00fcr erforderlich halten.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii-b\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>B. Rechtzeitige Einreichung von Antr\u00e4gen<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Antr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen sollten grunds\u00e4tzlich so bald wie m\u00f6glich nach Erlass der endg\u00fcltigen innerstaatlichen Entscheidung \u00fcbersandt werden, damit der Gerichtshof und seine Kanzlei ausreichend Zeit haben, die Angelegenheit zu pr\u00fcfen. Der Gerichtshof ist m\u00f6glicherweise nicht in der Lage, Antr\u00e4ge in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen zu behandeln, die weniger als einen Arbeitstag vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung eingehen<a class=\"paddingleft2px\" title=\"Die Liste der gesetzlichen Feiertage und sonstigen arbeitsfreien Tage, an denen die Kanzlei des Gerichtshofs geschlossen ist, kann auf der Internetseite des Gerichtshofs eingesehen werden: www.echr.coe.int\/contact.\" href=\"#iii-b-fn3\"><sup style=\"cursor:help\">3<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p>Steht die endg\u00fcltige innerstaatliche Entscheidung unmittelbar bevor und besteht das Risiko eines sofortigen Vollzugs, insbesondere in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen, sollten Beschwerdef\u00fchrer und ihre Vertreter den Antrag auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen stellen, ohne diese Entscheidung abzuwarten. Dabei ist klar anzugeben, an welchem Datum die Entscheidung ergehen wird und dass der Antrag unter dem Vorbehalt steht, dass die endg\u00fcltige innerstaatliche Entscheidung negativ ausf\u00e4llt.<\/p>\n<div class=\"source-footnotes\"><p><sup id=\"iii-b-fn3\">3<\/sup> Die Liste der gesetzlichen Feiertage und sonstigen arbeitsfreien Tage, an denen die Kanzlei des Gerichtshofs geschlossen ist, kann auf der Internetseite des Gerichtshofs eingesehen werden: <a href=\"https:\/\/www.echr.coe.int\/contact\" title=\"www.echr.coe.int\/contact\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.echr.coe.int\/contact<\/a>.<\/p><\/div>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii-c\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>C. Innerstaatliche Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Der Gerichtshof entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz \u00fcber Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte; Beschwerdef\u00fchrer in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen sollten daher innerstaatliche Rechtsbehelfe ergreifen, die geeignet sind, die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung auszusetzen, bevor sie beim Gerichtshof vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen beantragen. Steht einem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin ein innerstaatlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung offen, wird der Gerichtshof Artikel 39 nicht anwenden, um die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung zu verhindern.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii-d\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>D. Abschiebung einer Person in einen Vertragsstaat<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Wird eine Person, deren Antrag auf Erlass einer vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahme abgelehnt wurde, in einen anderen Vertragsstaat abgeschoben, kann sie erforderlichenfalls gegen diesen Staat einen neuen Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung stellen oder eine Beschwerde nach <a href=\"https:\/\/europeancourt.org\/de\/dokumente\/europarat\/europ%c3%a4ische-menschenrechtskonvention\/#article-34\" title=\"Article 34 - Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention\">Artikel 34 der Konvention<\/a> einreichen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<div class=\"su-spoiler su-spoiler-style-default su-spoiler-icon-plus h-toaccordion includetocloseall ec-visual-indent-2 su-spoiler-closed\" data-anchor=\"iii-e\" data-scroll-offset=\"50\" data-anchor-in-url=\"yes\"><div class=\"su-spoiler-title\" tabindex=\"0\" role=\"button\"><span class=\"su-spoiler-icon\"><\/span><h3>E. Weiterverfolgung von Antr\u00e4gen<\/h3><\/div><div class=\"su-spoiler-content su-u-clearfix su-u-trim\">\n<p>Nach Einreichung eines Antrags auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen ist der Beschwerdef\u00fchrer oder sein Vertreter verpflichtet, den Antrag weiterzuverfolgen und auf Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs zu antworten.<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer sollten den Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs mit der gebotenen Sorgfalt f\u00fchren. Der Gerichtshof muss unverz\u00fcglich \u00fcber jede \u00c4nderung des verwaltungsrechtlichen Status des Beschwerdef\u00fchrers oder seiner sonstigen Umst\u00e4nde informiert werden (zum Beispiel, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, er in sein Herkunftsland zur\u00fcckkehrt oder seine Anschrift anderweitig \u00e4ndert, wenn sich Datum und Uhrzeit der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung \u00e4ndern oder wenn eine neue gerichtliche Entscheidung oder eine sonstige Entwicklung im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers eintritt).<\/p>\n<p>Wurde eine Ma\u00dfnahme angewandt, muss der Beschwerdef\u00fchrer oder sein Vertreter den Gerichtshof regelm\u00e4\u00dfig und unverz\u00fcglich \u00fcber den Stand etwaiger anh\u00e4ngiger innerstaatlicher Verfahren informieren. Andernfalls kann die Rechtssache von der Liste der beim Gerichtshof anh\u00e4ngigen Rechtssachen gestrichen werden.<\/p>\n<p>Wurde eine Ma\u00dfnahme abgelehnt, sollte der Beschwerdef\u00fchrer oder sein Vertreter dem Gerichtshof mitteilen, ob er die Beschwerde weiterverfolgen m\u00f6chte. Der Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers muss den Gerichtshof au\u00dferdem unverz\u00fcglich und von sich aus \u00fcber einen m\u00f6glichen Verlust des Kontakts zum Beschwerdef\u00fchrer informieren.<\/p>\n<p>Wurde der Antrag \u00fcber die ECHR Rule 39 Site eingereicht und nach Mitteilung einer Entscheidung an den Beschwerdef\u00fchrer oder seinen Vertreter auf der Site geschlossen, sollten weitere Schreiben an den Gerichtshof per Fax oder per Post \u00fcbersandt werden. Schriftverkehr, der unmittelbar per E-Mail an einen Richter, den Pr\u00e4sidenten einer Sektion, den Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs oder ein Mitglied der Kanzlei gerichtet wird, wird nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Praktische AnleitungAntr\u00e4ge auf Erlass vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen1 (Artikel 39 der Verfahrensordnung) 1 Praktische Anleitung, vom Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs gem\u00e4\u00df Artikel 32 der Verfahrensordnung am 5. M\u00e4rz 2003 erlassen und am 16. Oktober 2009, 7. 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