Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte

Einzig die englische und französische Fassung der Protokoll sind verbindlich. Diese Übersetzung ist keine offizielle Version der Protokoll.

Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten, Erklärung, Vorbehalte, Räumlicher Geltungsbereich: Notifikation, Mitteilungen

StaatUnterzeichnungRatifikationInkrafttretenErklärung und VorbehalteRäumlicher Geltungsbereich: NotifikationMitteilungen
Albanien26.05.200326.11.200401.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Andorra31.05.200706.05.200801.09.2008[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Armenien18.06.200417.12.200401.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Österreich04.11.2000neinnein
Aserbaidschan12.11.2003neinnein
Belgien04.11.2000neinnein
Bosnien und Herzegovina24.04.200229.07.200301.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Bulgarienneinneinnein
Kroatien06.03.200203.02.200301.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Zypern04.11.200030.04.200201.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Tschechien04.11.2000neinnein
Dänemarkneinneinnein
Estland04.11.2000neinnein
Finnland04.11.200017.12.200401.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Frankreichneinneinnein
Georgien04.11.200015.06.200101.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Deutschland04.11.2000neinnein
Griechenland04.11.2000neinnein
Ungarn04.11.2000neinnein
Island04.11.2000neinnein
Irland04.11.2000neinnein
Italien04.11.2000neinnein
Lettland04.11.2000neinnein
Liechtenstein04.11.2000neinnein
Litauenneinneinnein
Luxemburg04.11.200021.03.200601.07.2006[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Malta08.12.201508.12.201501.04.2016[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Monaconeinneinnein
Montenegro03/04/2003103/03/2004106.06.2006[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Niederlande04.11.200028.07.200401.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Nordmazedonien04.11.200013.07.200401.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Norwegen15.01.2003neinnein
Polandneinneinnein
Portugal04.11.200016.01.201701.05.2017[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Moldau04.11.2000neinnein
Rumänien04.11.200017.07.200601.11.2006[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Russland04/11/20002neinnein
San Marino04.11.200025.04.200301.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Serbien03/04/2003103/03/2004101.04.2005[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Slowakei04.11.2000neinnein
Slovenien07.03.200107.07.201001.11.2010[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Spanien04.10.200513.02.200801.06.2008[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Schwedenneinneinnein
Schweizneinneinnein
Türkei18.04.2001neinnein
Ukraine04.11.200027.03.200601.07.2006[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Vereinigtes Königreichneinneinnein

1 Datum der Unterzeichnung und Ratifizierung durch den Staatenbund Serbien und Montenegro.

2 Gemäß der vom Ministerkomitee am 23.03.2022 angenommenen Resolution CM/Res(2022)3 ist die Russische Föderation seit dem 16.09.2022 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags ETS Nr. 5. Dementsprechend ist die Russische Föderation seit dem 16.09.2022 auch nicht mehr Unterzeichner des Protokolls.

SEV (ETS; STE) Nr. 177

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Rom, 4.XI.2000

Präambel

Die Mitgliedstaaten der Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen –

eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben;

entschlossen, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Gleichberechtigung aller Menschen durch die kollektive Durchsetzung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu fördern;

in Bekräftigung der Tatsache, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Vertragsstaaten nicht daran hindert, Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen Gleichberechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und angemessene Rechtfertigung für diese Maßnahmen gibt –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Allgemeines Diskriminierungsverbot

1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.

Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.

5. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen,für Artikel 1 dieses Protokolls annimmt.

Artikel 3
Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 4
Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 5
Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 6
Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

(a) jede Unterzeichnung;

(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 2 und 5;

(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 4. November 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.