Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte

Einzig die englische und französische Fassung der Protokoll sind verbindlich. Diese Übersetzung ist keine offizielle Version der Protokoll.

Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten, Kündigung, Erklärung, Vorbehalte, Abweichen, Räumlicher Geltungsbereich: Notifikation, Mitteilungen

StaatUnterzeichnungRatifikationInkrafttretenKündigungErklärung, Vorbehalte, AbweichenRäumlicher Geltungsbereich: NotifikationMitteilungen
Albanien24.11.201422.07.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Andorra12.04.201816.05.201901.09.2019[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Armenien02.10.201331.01.201701.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Österreichneinneinnein
Aserbaidschan18.11.202106.07.202301.11.2023[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Belgien08.11.201822.11.202201.03.2023[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Bosnien und Herzegovina11.05.201809.03.202101.07.2021[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Bulgarienneinneinnein
Kroatienneinneinnein
Zypernneinneinnein
Tschechienneinneinnein
Dänemarkneinneinnein
Estland17.02.201431.08.201701.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Finnland02.10.201307.12.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Frankreich02.10.201312.04.201801.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Georgien19.06.201406.07.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Deutschlandneinneinnein
Griechenland02.03.201705.04.201901.08.2019[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Ungarnneinneinnein
Islandneinneinnein
Irlandneinneinnein
Italien02.10.2013neinnein
Lettlandneinneinnein
Liechtensteinneinneinnein
Litauen10.06.201402.09.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Luxemburg06.09.201814.05.202001.09.2020[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Maltaneinneinnein
Monaconeinneinnein
Montenegro13.12.202114.02.202301.06.2023[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Niederlande07.11.201312.02.201901.06.2019[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Nordmazedonien09.09.202125.09.202301.01.2024[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Norwegen27.06.2014neinnein
Polandneinneinnein
Portugalneinneinnein
Moldau03.03.201722.06.202301.10.2023[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Rumänien14.10.201415.09.202201.01.2023[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
San Marino02.10.201316.02.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Serbienneinneinnein
Slowakei02.10.201317.12.201901.04.2020[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Slovenien02.10.201326.03.201501.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Spanienneinneinnein
Schwedenneinneinnein
Schweizneinneinnein
Türkei20.12.2013neinnein
Ukraine20.06.201422.03.201801.08.2018[eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra][eng] [fra]
Vereinigtes Königreichneinneinnein

SEV (CETS; STCE) Nr. 214

Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Straßburg, 2.X.2013

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –

im Hinblick auf Artikel 19 der Konvention über die Errichtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden als „der Gerichtshof“ bezeichnet);

in der Erwägung, dass die Ausweitung der Zuständigkeit des Gerichtshofs, Gutachten zu erstatten, die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Behörden stärken und daher in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Umsetzung der Konvention festigen wird;

im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 285 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. Juni 2013 –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

1. Die gemäß Artikel 10 bezeichneten obersten Gerichte einer Hohen Vertragspartei können den Gerichtshof um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten ersuchen.

2. Das ersuchende Gericht darf nur im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens ein Gutachten beantragen.

3. Das ersuchende Gericht begründet sein Ersuchen und legt die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände des anhängigen Verfahrens vor.

Artikel 2

1. Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer entscheidet über die Annahme des Gutachtenantrags unter Berücksichtigung von Artikel 1. Der Ausschuss begründet jede Abweisung eines Gutachtenantrags.

2. Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so erstattet die Große Kammer ein Gutachten.

3. Dem Ausschuss und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für die Hohe Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, sitzt eine vom Präsidenten des Gerichtshofs aus einer von dieser Partei vorab unterbreiteten Liste ausgewählte Person als Richter.

Artikel 3

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats und die Hohe Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, können schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Der Präsident des Gerichtshofs kann im Interesse der Rechtspflege jeder anderen Hohen Vertragspartei oder jeder Person Gelegenheit geben, ebenfalls schriftliche Stellungnahmen abzugeben oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 4

1. Die Gutachten werden begründet.

2. Bringt ein Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

3. Die Gutachten werden dem ersuchenden Gericht und der Hohen Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt dieses Gericht untersteht, übermittelt.

4. Die Gutachten werden veröffentlicht.

Artikel 5

Die Gutachten sind nicht verbindlich.

Artikel 6

Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 7

1. Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention zur Unterzeichnung auf, die ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch

(a) Unterzeichnung unbeschadet der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder

(b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 8

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Hohe Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

2. Für jede Hohe Vertragspartei, die später ihre Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum folgt, an dem sie ihre Zustimmung, an das Protokoll gebunden zu sein, gemäß Artikel 7 ausgedrückt hat.

Artikel 9

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.

Artikel 10

Jede Hohe Vertragspartei der Konvention bezeichnet im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde mittels einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung, welche Gerichte sie für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls bestimmt. Diese Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt in gleicher Weise geändert werden.

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention

(a) jede Unterzeichnung;

(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 8;

(d) jede Erklärung nach Artikel 10;

(e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 2013 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention beglaubigte Abschriften.