Vorbereitung von Individualmitteilungen an den VN-MRA

Wenn Sie sich mit einer Individualmitteilung, also einer Beschwerde, an den UN-Menschenrechtsausschuss wenden möchten, werde ich prüfen, ob hinreichende Gründe für eine solche Anrufung bestehen.
Eine Individualmitteilung an den UN-Menschenrechtsausschuss kann nur gegen einen Staat eingereicht werden, der in der Tabelle zum Ersten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte aufgeführt ist und für den in der Spalte „Inkrafttreten“ mindestens ein Datum ohne eckige Klammern angegeben ist.
Eine Individualmitteilung an den UN-Menschenrechtsausschuss können nur natürliche Personen einreichen, die sich als Opfer von Verletzungen betrachten. Eine Organisation kann beim UN-Menschenrechtsausschuss nicht Beschwerdeführerin sein.
Der UN-Menschenrechtsausschuss prüft nur Mitteilungen über Verletzungen der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten Rechte und Freiheiten. Die Ressourcen des Ausschusses reichen jedoch nicht aus, um alle Beschwerdepunkte inhaltlich zu prüfen, die formal vom Pakt erfasst sein können. Nach der veröffentlichten Praxis des UN-Menschenrechtsausschusses ist eine Anrufung daher vor allem in folgenden Fällen praktisch sinnvoll:
  • willkürliche Beraubung des Lebens oder eine reale Gefahr, willkürlich des Lebens beraubt zu werden, einschließlich der Verhängung oder Vollstreckung eines Todesurteils unter Verletzung des Paktes, sowie Verschwindenlassen;
  • Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Ausbleiben einer wirksamen Untersuchung solcher Handlungen sowie die Verwendung von unter Folter oder sonstigem Zwang erlangten Geständnissen oder anderen Aussagen in einem Verfahren;
  • willkürliche Freiheitsentziehung oder lang andauernde Haft ohne wirksame gerichtliche Kontrolle;
  • Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung bei der realen Gefahr, willkürlich des Lebens beraubt oder Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden;
  • Verfolgung wegen Äußerungen, journalistischer, menschenrechtlicher, politischer oder religiöser Tätigkeit, der Teilnahme an friedlichen Versammlungen, der Gründung von Vereinigungen oder der Beteiligung an ihrer Tätigkeit;
  • ungerechtfertigte Behinderung der Teilnahme an Wahlen;
  • diskriminierende Beschränkung von Rechten aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft oder eines sonstigen Status;
  • willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in das Privat- und Familienleben, einschließlich der Trennung einer Familie;
  • Beschränkung des Rechts von Angehörigen ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen, sowie des Rechts indigener Völker auf ihre traditionelle Lebensweise.
Betrifft die Individualmitteilung ausschließlich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, ist eine Anrufung praktisch nur bei offenkundiger Willkür oder einer flagranten Rechtsverweigerung sinnvoll – etwa wenn die betroffene Person faktisch keinen Zugang zu einem Gericht hat, sich nicht verteidigen kann oder ihr eine Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verwehrt wird. In allen anderen Fällen können einzelne Verletzungen dieses Rechts für den UN-Menschenrechtsausschuss nur dann von Bedeutung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der oben aufgeführten Beschwerdegegenstände stehen.
Wird dieselbe Sache gegenwärtig vom EGMR oder einem anderen internationalen Organ geprüft, kann dazu keine Individualmitteilung beim UN-Menschenrechtsausschuss eingereicht werden. Hat der EGMR die Prüfung derselben Sache bereits abgeschlossen, kann eine Individualmitteilung beim UN-Menschenrechtsausschuss nur gegen einen Staat eingereicht werden, für den in der Spalte „UN-Menschenrechtsausschuss nach EGMR-Verfahren“ der Tabelle zum Ersten Fakultativprotokoll „Ja“ angegeben ist.
Die Kosten für die Vorbereitung einer Individualmitteilung hängen davon ab, wie viel Zeit diese Arbeit in Anspruch nimmt. Die Spanne ist sehr groß: von einigen hundert Euro, wenn sich alles in zwei bis drei Stunden erledigen lässt, bis zu 10.000 Euro und mehr, wenn mehrere Dutzend Stunden erforderlich sind. Diese Zeit wird benötigt, um die Unterlagen zu prüfen, die wesentlichen Tatsachen herauszuarbeiten, die gesamte aktuelle Praxis des UN-Menschenrechtsausschusses zur Prüfung in der Sache und zur Zulässigkeit für jeden möglichen Beschwerdepunkt zu ermitteln und auszuwerten, auf dieser Grundlage die Beschwerdepunkte zu formulieren sowie die jeweils geltend gemachten Verletzungen und die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für jeden Beschwerdepunkt zu begründen. Anschließend muss all dies in der Individualmitteilung kurz, verständlich und widerspruchsfrei dargestellt werden.
Wie viel Zeit in Ihrem konkreten Fall erforderlich ist und wie viel die Vorbereitung einer Individualmitteilung dementsprechend kosten wird, kann ich nur anhand der Unterlagen bestimmen. Legen Sie alle Entscheidungen, gegen die Sie Einwände haben, und alle anderen Unterlagen vor, in denen die von Ihnen beanstandeten Maßnahmen festgehalten sind. Legen Sie außerdem alle Eingaben an innerstaatliche Behörden einschließlich der Gerichte vor, in denen diese Beschwerdepunkte der Sache nach vorgebracht wurden, sowie alle Entscheidungen über diese Eingaben. Wenn Sie sich wegen derselben Sache an den EGMR oder ein anderes internationales Organ gewandt haben, legen Sie auch alle Unterlagen zu diesem Verfahren vor. Wenn Ihnen bereits sämtliche Unterlagen zu Ihrem Fall elektronisch vorliegen, legen Sie sie am besten gleich vollständig vor. Machen Sie sich keine Sorgen, wenn Sie zu viele Unterlagen vorlegen oder etwas nicht beifügen: Wenn ich nach ihrer Prüfung weitere Unterlagen benötige, werde ich sie bei Ihnen anfordern.
In der Regel antworte ich auf eine Anfrage zu den Kosten der Vorbereitung einer Individualmitteilung innerhalb einer Woche, nachdem ich alle erforderlichen Unterlagen und Informationen erhalten habe.
Wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass hinreichende Aussichten für eine Anrufung des UN-Menschenrechtsausschusses bestehen, teile ich Ihnen die genauen Kosten der Vorbereitung der Individualmitteilung unter Berücksichtigung der Beschwerdepunkte mit, deren Geltendmachung sinnvoll ist, und nenne Ihnen sehr knapp die Punkte, deren Geltendmachung nicht sinnvoll ist. Zugleich schicke ich Ihnen den Vertrag über die Vorbereitung der Mitteilung. Die Dienstleistung kann per Banküberweisung auf mein Konto in der Schweiz oder je nach Zahlungsland auf andere Weise bezahlt werden. Nach Abschluss der Arbeit erhalten Sie per E-Mail den Text der Individualmitteilung, die ordnungsgemäß zusammengestellten Anlagen und Erläuterungen dazu, wie Sie alles an den UN-Menschenrechtsausschuss übermitteln. Die Vertretung vor dem UN-Menschenrechtsausschuss und jede sonstige Tätigkeit in der Angelegenheit sind in den Kosten der Vorbereitung der Mitteilung nicht enthalten. Wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass keinerlei hinreichende Aussichten für eine Anrufung des UN-Menschenrechtsausschusses bestehen, teile ich Ihnen nur dies mit.
Diese Dienstleistung ist eindeutig nicht die richtige für Sie, wenn Sie einer der folgenden Aussagen mit Sicherheit zustimmen können: