Nach der allgemeinen Regel muss ein Staat Maßnahmen zur Beendigung oder Verhinderung einer Konventionsverletzung erst ergreifen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hat, dass die Konvention verletzt wurde oder verletzt würde. Artikel 39 der Verfahrensordnung bildet die Ausnahme. Während der Prüfung der Beschwerde kann der EGMR dem Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, auch ohne eine solche Feststellung aufgeben, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, um einen schweren Schaden aus dem unten genannten engen Katalog zu verhindern.
In erster Linie geht es um einen Schaden, der einer Person in einem anderen Staat droht, wenn der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, entschieden hat, sie dorthin zu überstellen: Tod, schwerer irreversibler Gesundheitsschaden oder Folter. Das gilt unabhängig davon, ob die Überstellung mit Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zusammenhängt. Bei einem solchen Zusammenhang kommen grausame Körperstrafen, lebenslange Freiheitsstrafe ohne reale Möglichkeit der Entlassung oder Überprüfung, lang andauernde willkürliche Freiheitsentziehung oder eine flagrante Rechtsverweigerung hinzu.
Die übrigen Konstellationen betreffen fast immer Schäden, die im Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, selbst eintreten können: Tod, schwerer irreversibler Gesundheitsschaden einer Person unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle, auch wegen fehlender angemessener medizinischer Versorgung, und Trennung eines Kindes von einer nahestehenden Person. Einzelne Fälle betrafen die Offenlegung einer journalistischen Quelle, das Verbot der Tätigkeit eines Mediums, das faktisch zur Auflösung der Redaktion führte, das Fehlen eines wirksamen Schutzes in einem Strafverfahren für eine Person, der die Todesstrafe drohte, sowie Disziplinar-, Personal- und andere Maßnahmen gegen beschwerdeführende Richter, die diese Maßnahmen vor dem EGMR als Eingriff in die Ausübung ihrer richterlichen Gewalt angegriffen hatten. Schließlich setzt der EGMR vorläufige Maßnahmen ein, um Hindernisse für die wirksame Ausübung des Rechts auf Individualbeschwerde zu beseitigen und die Weiterverfolgung einer bereits eingelegten Beschwerde zu sichern.
Neben der Beschränkung vorläufiger Maßnahmen auf den engen Schadenskatalog müssen mehrere weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Gefahr des oben genannten Schadens auf einem Handeln oder Unterlassen des Staates beruhen, gegen den sich die Beschwerde richtet und an den die vorläufigen Maßnahmen gerichtet sind. Bei der Überstellung einer Person in einen anderen Staat kann der unmittelbare Schaden allerdings durch diesen anderen Staat verursacht werden. Zweitens muss im Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen oder im Beschwerdeformular, das zuvor oder gleichzeitig eingereicht wurde, der Sache nach geltend gemacht werden, dass dieses Handeln oder Unterlassen des beschwerdegegnerischen Staates die durch Artikel 2, 3, 5, 6, 8, 10 oder 34 der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten verletzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag darf diese Beschwerde, einschließlich der behaupteten Schadensgefahr, nicht offensichtlich unbegründet oder offenkundig unzulässig erscheinen. Drittens dürfen vorläufige Maßnahmen nicht nur eine von mehreren Möglichkeiten sein. Sie müssen die einzige verfügbare Möglichkeit sein, dieses Handeln des Staates oder die Fortsetzung seines Unterlassens zu verhindern.
Die Kosten für die Vorbereitung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen hängen vom Arbeitsaufwand ab. In der Regel liegen sie zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. Die genaue Höhe kann ich erst nach Prüfung der Unterlagen nennen.
Diese Leistung betrifft die Vorbereitung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen, nicht die Vorbereitung des Beschwerdeformulars. Im Antrag wird eine Konventionsverletzung nur so weit ausgeführt, wie es für die Entscheidung über vorläufige Maßnahmen erforderlich ist. Wenn Sie die Vorbereitung einer Beschwerde beim EGMR benötigen, mit oder ohne Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen, wählen Sie die Leistung zur Vorbereitung einer Beschwerde beim EGMR.
Nach Erhalt der Unterlagen und Informationen antworte ich innerhalb von 24 Stunden. Wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen offensichtlich nicht erkennbar sind, teile ich Ihnen nur das mit. Wenn solche Anhaltspunkte erkennbar sind, nenne ich die Kosten für die Vorbereitung des Antrags, fordere bei Bedarf konkret fehlende Unterlagen an und sende Ihnen den Vertrag. Bezahlen können Sie per Banküberweisung auf mein Konto in der Schweiz oder, je nach Zahlungsland, auf anderem Weg.
Nach Eingang der Zahlung und aller erforderlichen Unterlagen und Informationen bereite ich den Antrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist vor. Diese Frist hängt von den Umständen des Falles und der erforderlichen Dringlichkeit ab. In außergewöhnlich dringenden Fällen kann der Antrag innerhalb von 24 Stunden vorbereitet werden.
Als Ergebnis erhalten Sie per E-Mail den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen, die Anlagen dazu und eine Erklärung, wie Sie die Unterlagen beim EGMR einreichen.
Diese Leistung passt eindeutig nicht zu Ihrer Situation, wenn Sie eine der folgenden Aussagen uneingeschränkt bestätigen können:
