Wie wendet man sich an den Gerichtshof, um einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme zu stellen
Die Kanzlei des Gerichtshofs nimmt Anträge von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr (Straßburger Lokalzeit: GMT+1) entgegen. Anträge, die nach 16 Uhr eintreffen, werden für gewöhnlich nicht mehr am gleichen Tag bearbeitet. Anträge, die an Wochenenden oder Feiertagen eintreffen, werden erst am nächsten Arbeitstag bearbeitet (siehe Liste der Feiertage und anderer freien Tage).
Anträge müssen auf der Internetseite ECHR Rule 39 Site, per Fax oder Post eingereicht werden. Der Gerichtshof bearbeitet keine per E-Mail eingereichten Anträge.
– ECHR Rule 39 Site: Die Internetadresse der Seite lautet https://r39.echr.coe.int. Nähere Informationen zu dieser Seite finden Sie weiter unten.
– per Fax: Die Faxnummern zum Einreichen von Anträgen lauten: +33 3 90 21 43 50 und +33 3 88 41 39 00.
Faxe von mehr als 10 Seiten Umfang sollten in mehreren Teilen gesendet werden. Dies erleichtert den Empfang und die Bearbeitung.
– Die Postanschrift lautet:
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE
Alle Anträge per Fax oder Post müssen wie folgt fett auf der Titelseite gekennzeichnet sein:
“Artikel 39 – Dringend
Kontaktperson (Name und Kontaktangaben): …
In Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen müssen Sie außerdem angegeben:
Geplantes Datum, Zeit und Zielort der Abschiebung: …”
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen sollten grundsätzlich so schnell wie möglich nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehen, damit der Gerichtshof und seine Kanzlei hinreichend Zeit haben, um den Fall zu prüfen. Anträge in Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen, die nicht mindestens einen Arbeitstag vor der geplanten Abschiebung eingehen, kann der Gerichtshof möglicherweise nicht bearbeiten.
Einreichen eines Antrags auf der Internetseite ECHR Rule 39 Site
Über die Internetseite ECHR Rule 39 Site können nur Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt werden. Angaben und Unterlagen, die nicht zu Anträgen auf Erlass vorläufige Maßnahmen gehören, werden nicht geprüft und nicht bearbeitet. Die Internetseite ist für den Schriftwechsel mit Beschwerdeführern, die ihren Antrag über diese Seite gestellt haben, vorgesehen, bis über den Antrag auf vorläufige Maßnahmen entschieden wurde.
Briefe und Entscheidungen darüber, wie administrativ oder juristisch über den Antrag entschieden wurde, werden ausschließlich über diese Seite übermittelt. Ein Postversand erfolgt nicht. Der Austausch zwischen Gerichtshof und Beschwerdeführern, die ihren Antrag beispielsweise per Fax oder Post eingereicht haben, erfolgt nicht über diese Seite.
Um einen Antrag zu stellen ist folgendes (zwingend) vom Beschwerdeführer zu beachten:
• Füllen Sie das Feld „Titel des Antrags“ aus (Beschwerdeführer müssen in diesem Feld den Gegenstand des Antrags kurz angeben).
• Füllen Sie die Felder zum Beschwerdeführer, dem Vertreter und den betroffenen Staat aus.
• Fügen Sie mindestens eine Anlage bei. Anlagen müssen im PDF-Format sein. Genaue Informationen über die Anforderungen an Format und Größe der Dokumente finden Sie in Allgemeine Nutzungsbedingungen (Terms and Conditions).
Wichtig
Nach Antragstellung können weitere Angaben oder Unterlagen nur dann über die Internetseite ECHR Rule 39 Site eingereicht werden, wenn der Gerichtshof Sie zu dazu aufgefordert hat.
