Praktische Anleitung
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen1
(Artikel 39 der Verfahrensordnung)
1 Praktische Anleitung, vom Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung am 5. März 2003 erlassen und am 16. Oktober 2009, 7. Juli 2011, 3. Mai 2022 und 28. März 2024 geändert
I. Einleitung
Nach dem System der Konvention kann der Gerichtshof in Ausnahmefällen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person oder von Amts wegen, nach Artikel 39 der Verfahrensordnung vorläufige Maßnahmen anzeigen, wenn ein unmittelbar drohendes Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht. Solche Maßnahmen spielen eine wesentliche Rolle dabei, unumkehrbare Situationen zu verhindern, die die innerstaatlichen Gerichte und/oder den Gerichtshof daran hindern würden, Beschwerden nach der Konvention ordnungsgemäß zu prüfen und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls den praktischen und wirksamen Genuss der geltend gemachten Konventionsrechte zu sichern.
Kommt eine beschwerdegegnerische Vertragspartei vorläufigen Maßnahmen nicht nach, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des durch Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechts auf Individualbeschwerde sowie die in Artikel 1 niedergelegte förmliche Verpflichtung des Staates, die in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten zu schützen. Wenn der Gerichtshof vorläufige Maßnahmen erlässt, übt er nach Artikel 19 seine Zuständigkeit aus, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen übernommen haben; diese Zuständigkeit erstreckt sich nach Artikel 32 der Konvention auf alle Fragen der Auslegung und Anwendung dieser Instrumente (siehe unter anderem Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nrn. 46827/99 und 46951/99, §§ 128–129, EGMR 2005-I; Paladi ./. Moldau [GK], Nr. 39806/05, §§ 84–106, 10. März 2009; M.K. und andere ./. Polen, Nrn. 40503/17 und 2 weitere, §§ 229–238, 23. Juli 2020; und K.I. ./. Frankreich, Nr. 5560/19, § 115, 15. April 2021). Vorläufige Maßnahmen sind daher verbindlich.
Der Wortlaut von Artikel 39 wurde am 23. Februar 2024 geändert, um weiter zu präzisieren, unter welchen Umständen vorläufige Maßnahmen angezeigt werden können und welche Schwelle bei ihrer Beantragung und Anwendung erreicht sein muss. Mit der Änderung sollte der Wortlaut des Artikels außerdem an die gefestigte Rechtsprechung und Praxis des Gerichtshofs zu vorläufigen Maßnahmen angeglichen werden.
Diese überarbeitete Praktische Anleitung soll eingehende Hinweise zu den materiellen und verfahrensrechtlichen Aspekten des Verfahrens des Gerichtshofs über vorläufige Maßnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung geben. Damit sollen die Durchführung von Verfahren über vorläufige Maßnahmen, die Ausnahmeumstände, unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden können, und die Fälle, in denen sie überprüft werden können, klarer und transparenter werden. Sie richtet sich an (potenzielle) Beschwerdeführer, ihre Vertreter, Vertragsparteien und allgemein an interessierte Akteure.
II. Anwendungsbereich und Funktionsweise des Verfahrens über vorläufige Maßnahmen
A. Anwendungsbereich von Artikel 39 der Verfahrensordnung
Zeigt der Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme an, was er nur in Ausnahmefällen tut, soll damit Schutz vor einem unmittelbar drohenden Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens gewährt werden. Er weist die Verfahrensparteien daher nur dann an, eine solche Maßnahme umzusetzen, wenn er nach Prüfung aller verfügbaren Informationen der Auffassung ist, dass die Maßnahme im Interesse der Parteien oder der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vom Gerichtshof angezeigte vorläufige Maßnahmen können den Parteien aufgeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen, oder sie verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Die neu kodifizierte Fassung von Artikel 39 verweist darauf, dass vorläufige Maßnahmen in Fällen eines „unmittelbar drohenden Risikos eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für ein durch die Konvention geschütztes Recht“ anwendbar sind. Der Begriff „nicht wiedergutzumachender Schaden für ein durch die Konvention geschütztes Recht“ wurde als ein Schaden definiert, der seiner Natur nach keiner Wiedergutmachung, Wiederherstellung oder angemessenen Entschädigung zugänglich wäre. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Wiederherstellung“ als Rückkehr zu der Situation vor Eintritt des Schadens zu verstehen. Vorläufige Maßnahmen werden vom Gerichtshof somit angezeigt, wenn das Risiko besteht, dass das Ausbleiben solcher Maßnahmen zu einer Situation führen würde, in der restitutio in integrum und andere Formen der Wiedergutmachung nicht möglich wären, falls der Gerichtshof sie am Ende des bei ihm anhängigen Verfahrens für geboten hielte. Die Umstände eines Falles müssen daher eine hohe Erheblichkeitsschwelle überschreiten, damit Artikel 39 zur Anwendung kommt. Vorläufige Maßnahmen werden nur angezeigt, wenn dem ersten Anschein nach Belege für ein unmittelbar drohendes Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens vorliegen, nicht aber, wenn den Beschwerdeführern ohne vorläufige Maßnahmen lediglich Härten entstünden. Zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe siehe unten Teil III.C.
Der Gerichtshof zeigt vorläufige Maßnahmen daher grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Prüfung aller maßgeblichen Umstände an. In den meisten dieser Fälle lassen die verfügbaren Beweise erkennen, dass ein klar vertretbarer Fall einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben vorliegt, mit dem daraus folgenden realen Risiko eines schweren Schadens unter Verletzung der Kernbestimmungen der Konvention.
B. Entscheidungsorgane im Verfahren nach Artikel 39
Die Befugnis des Gerichtshofs, über Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zu entscheiden, wird von Bereitschaftsrichtern oder gegebenenfalls vom Präsidenten der Sektion, von der Kammer, vom Präsidenten der Großen Kammer, von der Großen Kammer oder vom Präsidenten des Gerichtshofs ausgeübt (Artikel 39 § 2).
Bereitschaftsrichter sind die Richter, die nach Artikel 8 §§ 1 und 2 zu Vizepräsidenten der fünf Sektionen gewählt wurden. Sie werden vom Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Artikel 39 § 5 bestellt, um über Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zu entscheiden. Seit 2022 sind alle fünf Vizepräsidenten der Sektionen als Bereitschaftsrichter tätig. In der Praxis prüfen Bereitschaftsrichter keine Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen gegen die Vertragspartei, für die der betreffende Richter gewählt wurde oder deren Staatsangehöriger er ist.
In der geänderten Fassung von Artikel 39 hat der Gerichtshof im Plenum beschlossen, eine spezifische Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Präsidenten des Gerichtshofs ermöglicht, erforderlichenfalls vorläufige Maßnahmen anzuzeigen.
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen in neuen Individualbeschwerden werden in erster Linie von Bereitschaftsrichtern mit Unterstützung einer spezialisierten Einheit innerhalb der Kanzlei des Gerichtshofs geprüft. Bereitschaftsrichter haben weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen an einen der anderen in Artikel 39 § 2 genannten Entscheidungsträger, einschließlich der Kollegialorgane, zu verweisen. Eine Verweisung kann in unterschiedlichen Situationen erfolgen und hängt von der Art des Antrags, der Rechtssache, in der der Antrag gestellt wird, und dem Grad der Dringlichkeit ab. Der Grad der Dringlichkeit kann dazu führen, dass eine Verweisung an ein Kollegialorgan nicht möglich ist, sodass der Bereitschaftsrichter Artikel 39 vorübergehend anwenden kann, unter anderem, um die spätere Prüfung des Antrags auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme durch ein solches Organ zu erleichtern. Ob ein Antrag von einem Kollegialorgan geprüft wird, entscheidet der Gerichtshof selbst.
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen, die in Staatenbeschwerden, in vor der Großen Kammer anhängigen Individualbeschwerden und in kommunizierten Individualbeschwerden, die bereits Sektionen zugewiesen wurden, gestellt werden, werden grundsätzlich vom Präsidenten des Gerichtshofs, vom Präsidenten der Großen Kammer oder von den Sektionspräsidenten geprüft. Die Möglichkeit der Verweisung an ein Kollegialorgan besteht auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnis in erster Linie beim Präsidenten des Gerichtshofs, beim Präsidenten der Großen Kammer oder bei den Sektionspräsidenten liegt.
C. Entscheidungsprozess bei Anträgen auf Erlass vorläufiger Maßnahmen
Nach der vom Gerichtshof im Plenum im Jahr 2023 vorgenommenen Überprüfung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 39 werden alle Entscheidungen des Gerichtshofs über vorläufige Maßnahmen den Parteien unabhängig von der Art der getroffenen Entscheidung (zum Beispiel Anordnung vorläufiger Maßnahmen, Zurückweisung von Anträgen, Vertagung der Prüfung von Anträgen, Aufhebung bestehender vorläufiger Maßnahmen) in Form einer Entscheidung mitgeteilt, die je nach Fall vom Bereitschaftsrichter, vom Präsidenten der Sektion, vom Präsidenten der Großen Kammer oder vom Präsidenten des Gerichtshofs unterzeichnet ist. Die Namen der Richter, die Entscheidungen im Verfahren über vorläufige Maßnahmen treffen, werden in den Entscheidungen stets angegeben.
Den Entscheidungen ist ein Schreiben der Kanzlei beigefügt, das Informationen zum Verfahren sowie etwaige an die Parteien gerichtete Anweisungen oder Ersuchen enthält.
Entscheidungen des Gerichtshofs über Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen werden Beschwerdeführern über die ECHR Rule 39 Site, per Fax oder per Post mitgeteilt.
Der Gerichtshof kann je nach den Umständen des Falles vorläufige Maßnahmen bis auf Weiteres, für die Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder für einen begrenzten Zeitraum anzeigen.
Werden vorläufige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum angeordnet, kann dies aus unterschiedlichen Gründen geschehen: etwa, um den Eingang einschlägiger Informationen der Parteien auf Ersuchen des Gerichtshofs abzuwarten; um innerstaatlichen Gerichten zu ermöglichen, die dem Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zugrunde liegende Frage in laufenden Verfahren vollständig zu prüfen; weil angenommen wird, dass ein Antrag von einem Kollegialorgan geprüft werden sollte und mehr Zeit benötigt wird, um eine Sitzung anzuberaumen; oder weil der Bereitschaftsrichter der Ansicht ist, dass vor Erlass einer Entscheidung mehr Zeit erforderlich ist.
Hat der Gerichtshof weitere Informationen angefordert, werden beide Parteien nach Artikel 54 § 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung aufgefordert, die erforderlichen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Falles und der Dringlichkeit des Antrags ab. In solchen Fällen kann der Gerichtshof nach Eingang der von den Parteien übermittelten Informationen entscheiden, eine bestehende vorläufige Maßnahme zu verlängern, nicht zu verlängern oder aufzuheben.
Der Gerichtshof kann auch beschließen, die Prüfung von Anträgen auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zu vertagen und die Parteien zur Vorlage von Informationen aufzufordern, wenn der Grad der Dringlichkeit dies erlaubt. Dies kommt in Betracht, wenn die Informationen, die die Beschwerdeführer dem Gerichtshof vorlegen konnten, nicht ausreichen, um dem Gerichtshof die Prüfung des Antrags zu ermöglichen, und wenn es praktikabel erscheint, vor einer Entscheidung Informationen von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei anzufordern.
Wird die Prüfung des Antrags vertagt, fordert der Gerichtshof nach Artikel 54 § 2 Buchstabe a die beschwerdegegnerische Vertragspartei oder beide Parteien auf, die erforderlichen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Falles und dem Grad der Dringlichkeit des Antrags ab. Nach Eingang der von den Parteien übermittelten Informationen kann der Gerichtshof entweder die Prüfung des Antrags erneut vertagen und den Parteien weitere Fragen stellen oder seine Entscheidung über den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen erlassen.
Der Gerichtshof kann ferner nach Artikel 39 § 3 der Verfahrensordnung beschließen, den Ministerausschuss von einer vorläufigen Maßnahme in Kenntnis zu setzen, wenn das gerichtliche Organ, das die vorläufige Maßnahme angeordnet hat, diese Unterrichtung für gerechtfertigt hält. In einem solchen Fall werden die Parteien hiervon unterrichtet.
Wird geltend gemacht, dass eine beschwerdegegnerische Vertragspartei einer vorläufigen Maßnahme nicht nachgekommen ist, und beschließt der Gerichtshof, die Beschwerde oder einen Teil der Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zu kommunizieren, so kann der Ministerausschuss auch über jede Frage unterrichtet werden, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 34 der Konvention aufgeworfen wird.
Beide Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens umfassend mitzuwirken und insbesondere alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die der Gerichtshof für die ordnungsgemäße Rechtspflege für erforderlich hält (siehe Artikel 44A). Für Beschwerdeführer bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen rechtzeitig gestellt werden und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen enthalten (siehe unten Randnummern 32–37). Entscheidend ist, dass Beschwerdeführer die Einreichung ihres Antrags nicht verzögern, um einen höheren Grad an Dringlichkeit zu erzeugen. Solche Verzögerungen können sich nachteilig auf die Rechte und Interessen der Beschwerdeführer und auf die Fähigkeit des Gerichtshofs auswirken, Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen wirksam zu behandeln. Was die Vertragsparteien betrifft, kann die Kontrolle über den Grad der Dringlichkeit in vielen, wenn auch nicht in allen Fällen in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Der Gerichtshof betont, dass es Vertragsparteien jederzeit freisteht, dem Gerichtshof vorab mitzuteilen, wenn nach ihrer Einschätzung ein Antrag nach Artikel 39 bevorstehen könnte, und dabei alle einschlägigen Informationen vorzulegen.
Wie oben in Randnummer 13 erläutert, werden die Entscheidungen des Gerichtshofs über Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen den Parteien in Form einer Entscheidung mitgeteilt, die von dem gerichtlichen Organ unterzeichnet ist, das sie erlassen hat. Nach Ermessen dieses gerichtlichen Organs kann die Entscheidung weiter begründet werden.
Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben.
Eine beschwerdegegnerische Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gerichtshof seine Entscheidung, vorläufige Maßnahmen anzuzeigen, überprüft, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind, oder wenn sie über Informationen verfügt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügbar waren oder dem Gerichtshof nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden. Für die Einreichung solcher Ersuchen ist keine feste Frist vorgesehen. Geht ein Überprüfungsersuchen ein, kann die andere Partei aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Der Gerichtshof prüft anschließend das Vorbringen der Parteien und erlässt seine Entscheidung über das Überprüfungsersuchen auf der Grundlage aller aktualisierten und einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Informationen.
Bei einer Änderung der Umstände können Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen stellen, wenn dem ursprünglichen Antrag nicht stattgegeben wurde.
Eine Maßnahme nach Artikel 39 kann jederzeit durch Entscheidung des Gerichtshofs aufgehoben werden. Insbesondere wird die Maßnahme aufgehoben, wenn die Beschwerde nicht weiterverfolgt wird, da eine Anordnung nach Artikel 39 mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof verbunden ist.
Wenn dies angezeigt ist, kann der Gerichtshof gleichzeitig mit der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen entscheiden, eine Beschwerde für unzulässig zu erklären.
Nach der Prioritätspolitik des Gerichtshofs fallen Beschwerden, in denen vorläufige Maßnahmen angezeigt wurden, in die Kategorie der „dringenden Beschwerden“ (Kategorie I). Sie haben daher Vorrang vor Beschwerden in anderen Kategorien und werden so rasch wie möglich geprüft und entschieden (siehe ergänzend die Prioritätspolitik des Gerichtshofs).
III. Praktische Informationen zu vorläufigen Maßnahmen
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen werden individuell in einem schriftlichen Verfahren geprüft. Sie werden vorrangig behandelt. Nach der Praxis des Gerichtshofs werden Anträge, die eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 39 liegen, verfrühte Anträge sowie unvollständige oder nicht hinreichend substantiierte Anträge in der Regel keinem Richter zur Entscheidung vorgelegt und zurückgewiesen. Beschwerdeführer oder ihre Vertreter, die einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39 der Verfahrensordnung stellen, sollten die nachstehenden Anforderungen erfüllen2.
2 Es ist unerlässlich, vollständige Kontaktdaten anzugeben.
A. Erforderliche Angaben und Unterlagen
Anträge sollten nach Möglichkeit in einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten abgefasst sein und über die ECHR Rule 39 Site oder per Fax oder per Post eingereicht werden. Der Gerichtshof bearbeitet keine per E-Mail übersandten Anträge.
Sie sollten die folgenden Angaben enthalten:
Die nachstehend genannten Informationen und Unterlagen sollten dem Antrag ebenfalls beigefügt werden.
Werden die vorgenannten Informationen und Unterlagen nicht vorgelegt, kann dies dazu führen, dass der Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen als nicht hinreichend substantiiert oder unvollständig beurteilt wird.
Ein bloßer Verweis auf in anderen Unterlagen dargelegte Argumente oder auf innerstaatliche Verfahren genügt nicht. Die oben genannten Informationen und Unterlagen sind jedem Antrag beizufügen.
Der Gerichtshof wird Beschwerdeführer, deren Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen unvollständig ist, nicht zwingend kontaktieren.
• Vorname(n) des Beschwerdeführers
• Familienname(n) des Beschwerdeführers
• derzeitige Anschrift des Beschwerdeführers oder Ort der Inhaftierung
• Geburtsdatum
• Staatsangehörigkeit(en)
• bei mehreren Beschwerdeführern „Vorname(n)“, „Familienname(n)“, „derzeitige Anschrift“, „Geburtsdatum“ und „Staatsangehörigkeit(en)“ für jeden einzelnen Beschwerdeführer
• Vorname(n), Familienname(n), Anschrift und Eigenschaft des Bevollmächtigten, falls vorhanden
• Staat(en), gegen den/die sich der Antrag richtet
A. Gründe für den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen:
1. ausführliche Beschreibung der aktuellen Situation;
2. Art des behaupteten unmittelbar drohenden Risikos eines nicht wiedergutzumachenden Schadens;
3. eine Kopie aller einschlägigen Unterlagen (aktuelle ärztliche Berichte, Fotografien, Unterlagen, die die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers belegen, Presseartikel oder Berichte zur Situation des Beschwerdeführers usw.);
4. in Fällen der Abschiebung/Ausweisung/Auslieferung:
a. ausführliche Gründe für das Verlassen des Herkunfts- bzw. Ziellands;
b. Gründe für die Furcht vor der Rückkehr in das Herkunfts- bzw. Zielland;
c. Angaben zum Datum und zu den Umständen der Ankunft im Vertragsstaat;
d. Zielland;
e. Datum der voraussichtlichen Abschiebung/Ausweisung/Auslieferung;
f. eine Kopie aller einschlägigen Unterlagen (Durchsuchungsbeschlüsse, Haftbefehle, strafrechtliche Verurteilungen, Presseartikel oder Berichte über den Beschwerdeführer, Länderberichte usw.).
B. Angaben zu innerstaatlichen Verfahren im Vertragsstaat:
1. Angaben zu innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Datum und Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen und Rechtsmittel;
2. alle sonstigen einschlägigen Angaben zu Verfahren vor innerstaatlichen Behörden;
3. eine Kopie aller einschlägigen Unterlagen (Kopien von Entscheidungen innerstaatlicher Behörden und Gerichte sowie von bei innerstaatlichen Behörden und Gerichten eingereichten Anträgen usw.);
4. in Fällen der Abschiebung/Ausweisung/Auslieferung:
a. Angaben zu Asylverfahren, falls vorhanden;
b. Angaben zum Abschiebungsverfahren;
c. eine Kopie aller einschlägigen Unterlagen.
C. Angeführte Artikel der Konvention.
D. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Vollmachtsformular, wenn der Antrag durch einen Vertreter gestellt wird. Das Formular kann kurz nach Einreichung des Antrags übersandt werden. Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung der Beschwerdeführer gestellt werden.
E. Eine Betreffnummer des Gerichtshofs, sofern Ihnen für diesen Antrag bereits eine solche Nummer mitgeteilt wurde.
F. Alle sonstigen Angaben und Unterlagen, die Sie für erforderlich halten.
B. Rechtzeitige Einreichung von Anträgen
Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen sollten grundsätzlich so bald wie möglich nach Erlass der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung übersandt werden, damit der Gerichtshof und seine Kanzlei ausreichend Zeit haben, die Angelegenheit zu prüfen. Der Gerichtshof ist möglicherweise nicht in der Lage, Anträge in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen zu behandeln, die weniger als einen Arbeitstag vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung eingehen3.
Steht die endgültige innerstaatliche Entscheidung unmittelbar bevor und besteht das Risiko eines sofortigen Vollzugs, insbesondere in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen, sollten Beschwerdeführer und ihre Vertreter den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen stellen, ohne diese Entscheidung abzuwarten. Dabei ist klar anzugeben, an welchem Datum die Entscheidung ergehen wird und dass der Antrag unter dem Vorbehalt steht, dass die endgültige innerstaatliche Entscheidung negativ ausfällt.
3 Die Liste der gesetzlichen Feiertage und sonstigen arbeitsfreien Tage, an denen die Kanzlei des Gerichtshofs geschlossen ist, kann auf der Internetseite des Gerichtshofs eingesehen werden: www.echr.coe.int/contact.
C. Innerstaatliche Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung
Der Gerichtshof entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz über Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte; Beschwerdeführer in Ausweisungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungssachen sollten daher innerstaatliche Rechtsbehelfe ergreifen, die geeignet sind, die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung auszusetzen, bevor sie beim Gerichtshof vorläufige Maßnahmen beantragen. Steht einem Beschwerdeführer weiterhin ein innerstaatlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung offen, wird der Gerichtshof Artikel 39 nicht anwenden, um die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung zu verhindern.
D. Abschiebung einer Person in einen Vertragsstaat
Wird eine Person, deren Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme abgelehnt wurde, in einen anderen Vertragsstaat abgeschoben, kann sie erforderlichenfalls gegen diesen Staat einen neuen Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung stellen oder eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention einreichen.
E. Weiterverfolgung von Anträgen
Nach Einreichung eines Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verpflichtet, den Antrag weiterzuverfolgen und auf Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs zu antworten.
Beschwerdeführer sollten den Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs mit der gebotenen Sorgfalt führen. Der Gerichtshof muss unverzüglich über jede Änderung des verwaltungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers oder seiner sonstigen Umstände informiert werden (zum Beispiel, wenn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, er in sein Herkunftsland zurückkehrt oder seine Anschrift anderweitig ändert, wenn sich Datum und Uhrzeit der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung ändern oder wenn eine neue gerichtliche Entscheidung oder eine sonstige Entwicklung im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers eintritt).
Wurde eine Maßnahme angewandt, muss der Beschwerdeführer oder sein Vertreter den Gerichtshof regelmäßig und unverzüglich über den Stand etwaiger anhängiger innerstaatlicher Verfahren informieren. Andernfalls kann die Rechtssache von der Liste der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gestrichen werden.
Wurde eine Maßnahme abgelehnt, sollte der Beschwerdeführer oder sein Vertreter dem Gerichtshof mitteilen, ob er die Beschwerde weiterverfolgen möchte. Der Vertreter des Beschwerdeführers muss den Gerichtshof außerdem unverzüglich und von sich aus über einen möglichen Verlust des Kontakts zum Beschwerdeführer informieren.
Wurde der Antrag über die ECHR Rule 39 Site eingereicht und nach Mitteilung einer Entscheidung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter auf der Site geschlossen, sollten weitere Schreiben an den Gerichtshof per Fax oder per Post übersandt werden. Schriftverkehr, der unmittelbar per E-Mail an einen Richter, den Präsidenten einer Sektion, den Präsidenten des Gerichtshofs oder ein Mitglied der Kanzlei gerichtet wird, wird nicht berücksichtigt.
